Mit Feststellung vom 01.07.2012 sind die Stadtwerke Wismar GmbH Grundversorger im Sinne von § 36 Abs. 2 EnWG für die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Gas im Netzgebiet der Strom- und Gasnetz Wismar GmbH für die nächsten drei Kalenderjahre.
Wichtige Hinweise zum Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Seit Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetze bieten wir für Haushalts- und Gewerbekunden* gemäß § 36 EnWG die Grund- und Ersatzversorgung zu Allgemeinen Preisen und Bedingungen an.
Zweck des Gesetzes ist neben der sicheren und effizienten Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Gas auch die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs. Zusätzlich werden mit dem neuen EnWG Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts umgesetzt.
* sind gemäß § 22 des Energiewirtschaftsgesetzes Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.
Ersatzversorgung
Von Ersatzversorgung wird gesprochen, wenn ein Kunde aus dem Gasnetz Energie bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, d.h. Gasbezug ohne Liefervertrag. Die Ersatzversorgung wird vom Grundversorger durchgeführt. Die Preise und Bedingungen der Ersatzversorgung entsprechen denen des Stadtwerke Wismar GmbH Grundversorgungstarifs.
Rechtliche Grundlagen