Preise
gültig ab 1. Januar 2002
Der Wasserpreis setzt sich aus einem Grundpreis und einem Arbeitspreis, beim Grundpreistarif B aus einem Arbeitspreis und einem Messpreis zusammen.
Es kommen folgende Tarife zur Anwendung:
1) Grundpreistarif A
für allgemeinen Bedarf bis 600 m³ je Tarifeinheit und Jahr
| Nettopreis | 7 % MwSt. | Bruttopreis | |
| Grundpreis [je TE und Monat] | 3,00 € | 0,21 € | 3,21 € |
| Arbeitspreis [je m³] | 1,36 € | 0,10 € | 1,46 € |
2) Grundpreistarif B
für gewerblichen, landwirtschaftlichen und sonstigen Bedarf von mehr als 600 m³ je Tarifeinheit und Jahr
| Nettopreis | 7 % MwSt. | Bruttopreis | ||
| Grundpreis | entfällt | |||
| Arbeitspreis [je m³] | 1,36 € | 0,10 € | 1,46 € | |
| Messpreis (mtl.) bei einer Zählergröße von | ||||
| Hauswasserzähler | ||||
| Nenngröße 3-5 m³/h | (2,5) | 3,00 € | 0,21 € | 3,21 € |
| 7-10 m³/h | (6) | 7,00 € | 0,49 € | 7,49 € |
| 20 m³/h | (10) | 15,00 € | 1,05 € | 16,05 € |
| Großwasserzähler | ||||
| Nennweite 50 mm | (15) | 20,00 € | 1,40 € | 21,40 € |
| 80 mm | (40) | 25,00 € | 1,75 € | 26,75 € |
| 100 mm | (60) | 35,00 € | 2,45 € | 37,45 € |
| über 100 mm | (150) | 46,00 € | 3,22 € | 49,22 € |
| Verbundzähler | ||||
| Nennweite bis 80 mm | (40) | 40,00 € | 2,80 € | 42,80 € |
| bis 100 mm | (60) | 51,00 € | 3,57 € | 54,57 € |
| über 100 mm | (150) | 61,00 € | 4,27 € | 65,27 € |
3) Grundpreistarif C
für Baustellen und sonstigen vorübergehenden Bedarf
| Nettopreis | 7 % MwSt. | Bruttopreis | ||
| Grundpreis | ||||
| 1. Standrohrzähler je Tag | 1,00 € | 0,07 € | 1,07 € | |
| 2. Bauwasserzähler je Monat | (2,5) | 7,00 € | 0,49 € | 7,49 € |
| (6) | 20,00 € | 1,40 € | 21,40 € | |
| Arbeitspreis [je m³] | 1,66 € | 0,12 € | 1,78 € | |
In den Trinkwasserpreisen ist der Anteil für die Konzessionsabgabe enthalten. Die Konzessionsabgabe wird unter Berücksichtigung der zulässigen Höchstsätze berechnet. Vereinbarungen, nach denen keine oder niedrigere Konzessionsabgaben zu zahlen sind, haben Vorrang.
Allgemeine Bestimmungen
- Grundlagen der Versorgung mit Trinkwasser bilden neben diesen „Allgemeinen Bestimmungen" die Bestimmungen der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980" nebst den „Ergänzenden Bestimmungen" der Stadtwerke sowie den „Besonderen Bedingungen" bei der Verwendung von Bauwasserzählern und Standrohren.
- Für die Abrechnung von Wasserverbrauchsmengen zu Bauzwecken kommt der Grundpreistarif C zur Anwendung.
- Grund- und Meßpreise sind Jahrespreise und werden unabhängig vom Wasserverbrauch für jeden Monat neu berechnet. Der Grundpreis für die Bereitstellung von Standrohren wird tageweise erhoben.
- Der Kunde ist verpflichtet, den Stadtwerken unverzüglich alle zur Bildung des Grundpreises erforderlichen Angaben zu machen und jede Änderung der Verhältnisse, die eine Änderung des Grundpreises zur Folge hat, unaufgefordert schriftlich mitzuteilen. Dazu gehört insbesondere die Anzahl der über den Hausanschluß versorgten Tarifeinheiten.
- Tarifeinheiten sind jede Wohneinheit bzw. jede gewerbliche, landwirtschaftliche oder sonstige Anlage.
- Die vom Kunden mitgeteilte Veränderung der Verhältnisse wird bei der Ermittlung des Grundpreises mit Beginn des auf die Veränderung folgenden Monats berücksichtigt. Die Befugnis der Stadtwerke gemäß Ziffer 8 bleibt unberührt.
- Wird später festgestellt, daß sich die für die Ermitllung des Grundpreises maßgebenden Merkmale seit ihrer letzten von den Stadtwerken durchgeführten Aufnahme erhöht haben, ohne daß dies den Stadtwerken mitgeteilt worden ist, so wird der Unterschiedsbetrag zwischen den beiden Grundpreisen vom Zeitpunkt der Änderung nachberechnet.
- Einzelheiten der Verbrauchsfeststellung und der Rechnungserteilung sind in der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980" und in den Ergänzenden Bestimmungen" der Stadtwerke hierzu geregelt.
- Änderungen dieser Allgemeinen Tarife werden mit ihrer öffentlichen Bekanntgabe wirksam.
- Ändern sich innerhalb eines Abrechnungsjahres die Arbeits-, Grund- oder Meßpreise, so werden die Jahresgrund- und Meßpreise sowie der Wasserverbrauch zeitanteilig abgerechnet; bei der Aufteilung des Wasserverbrauchs werden jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage von Erfahrungswerten berücksichtigt. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes bzw. sonstiger erlösabhängiger Abgaben. Eine Abrechnungsperiode umfaßt den Verbrauchszeitraum in einem Abrechnungsjahr, in dem sich weder Arbeits-, Grund- oder Meßpreis, Umsatzsteuer bzw. sonstige erlösabhängige Abgaben ändern.
- Bei Beginn oder Beendigung des Versorgungsvertrages im Laufe eines von den Stadtwerken festgelegten Abrechnungsjahres tritt an dessen Stelle das anteilige Abrechnungsjahr.
- Bei Ehegatten wird auch der in der Vertragsbestätigung namentlich nicht genannte Ehepartner gemäß § 1357 Abs. 1 BGB gleichermaßen berechtigt und verpflichtet.
- Zum Zwecke der Abrechnung und sonstigen Ausführung des Vertragsverhältnisses werden die hierfür benötigten Daten gespeichert und verarbeitet.
- Als Gerichtsstand gilt in allen Fällen und für beide Vertragspartner Wismar.
