Schwachlastregelung
Preise der Versorgung mit Strom im Rahmen der Grund- und Ersatzversorgung mit Schwachlastregelung
Die Preise der Versorgung mit Strom im Rahmen der Grund- und Ersatzversorgung mit Schwachlastregelung finden Anwendung nach Jahresentnahme.
| "WismarStromSL" | Nettopreis | 19% USt. | Bruttopreise |
| Arbeitspreis je kWh (exkl. Stromsteuer) | 12,48 Ct. | 2,37 Ct. | 14,85 Ct. |
| Zuschlag auf Strombezug je kWh (außerhalb der Schwachlastzeit) | 1,02 Ct. | 0,19 Ct. | 1,21 Ct. |
| Stromsteuer je kWh (voller Steuersatz) | 2,05 Ct. | 0,39 Ct. | 2,44 Ct. |
| Grundpreis je Zähler und Jahr | 78,00 € | 14,82 € | 92,82 € |
Preisblatt

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Die Schwachlastzeit beträgt innerhalb von 24 Stunden 8 Stunden, davon mindestens 6 Stunden. Sie liegt in der Regel zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr. Außerhalb der Schwachlastzeit wird ein Zuschlag auf den Strombezug je kWh berechnet.
Das Entgelt für die Lieferung von „WismarStrom" in Schwachlastregelung errechnet sich aus Arbeitspreis, Zuschlag und Grundpreis pro Zähler und Jahr und je nach Zähler der dementsprechende Mess- und Abrechnungspreis je Zähler und Jahr. Der Arbeitspreis ist der Preis für jede abgenommene Kilowattstunde (kWh). Der Verrechnungspreis wird für jeden Zähler extra erhoben.
Der Preis gilt nur in Verbindung mit dem Grundversorgungstarif WS_M. Den Zuschlag für den Strombezug außerhalb der Schwachlastzeit erfolgt auf den Arbeitspreis der Preisstellung des Grundversorgungstarifes WS_M. Die Umstellung erfolgt durch eine entsprechende Schaltuhr.
Die Preisangaben enthalten alle Nebenkosten wie Konzessionsabgabe, Netznutzungsentgelt, Zählerentgelt sowie die Mehrbelastungen aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), dem Kraft-Wärme-Koppelungsgesetz (KWKG) und die Stromsteuer.
Die Bruttopreise beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer, z.Z. 19 %.
Die "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I Nr. 50 S. 2396), ist Vertragsgegenstand.
Wichtige Hinweise:
Am 13. Juli 2005 ist das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Kraft getreten.
Danach bieten wir für Haushalts- und Gewerbekunden* gemäß § 36 EnWG die Grund- und Ersatzversorgung zu Allgemeinen Preisen und Bedingungen an.
Sie entsprechen den Preisregelungen des bisherigen Allgemeinen Tarifes und den Allgemeinen Bedingungen für die Stromversorgung von Tarifkunden (StromGVV) einschließlich der ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Wismar GmbH zur StromGVV.
* sind gemäß § 22 des Energiewirtschaftsgesetzes Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen
Zweck des Gesetzes ist neben der sicheren und effizienten Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Gas auch die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs. Zusätzlich werden mit dem neuen EnWG Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts umgesetzt.
Ersatzversorgung
Von Ersatzversorgung wird gesprochen, wenn ein Kunde aus dem Stromnetz Energie bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, d.h. Strombezug ohne Liefervertrag. Die Ersatzversorgung wird vom Grundversorger durchgeführt. Die Preise und Bedingungen der Ersatzversorgung entsprechen denen des Stadtwerke Wismar GmbH Grundversorgungstarifs.
Solange Sie keinen neuen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen haben, werden Sie für maximal drei Monate zu den Konditionen der Ersatzversorgung beliefert. Nach Ablauf der drei Monate erfolgt die Weiterbelieferung zu den Konditionen des Stadtwerke Grundversorgungstarifes, sofern Sie sich nicht für einen anderen Stromlieferungsvertrag entschieden haben.
