WismarStromUV
Preise für Wärmepumpen sowie Wärmespeichersysteme / Nachtstrom mit Strom im Rahmen der Grund- und Ersatzversorgung
Die Preise für Wärmepumpen sowie Wärmespeichersysteme / Nachtstrom der Versorgung mit Strom in der Grund- und Ersatzversorgung finden Anwendung nach Jahresentnahme für Kunden ohne Leistungsmessung.
Seit dem 01.01.2010 gelten die allgemeinen Preise der Grund- und Ersatzversorgung "WismarStromM".
Preisblatt

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Unter diese Preisregelung fallen fest installierte Systeme zur Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung in Kombination mit elektrischen Heiz- und Warmwassersystemen, welche keiner Sondervereinbarung unterliegen. Die Systeme sind mit einer elektrischen (Ergänzungs-) Heizung (integriert und separat) kombinierbar. Der Stromverbrauch dieser Anlagen wird getrennt vom übrigen Stromverbrauch gemessen. Ein separater Zähler wird benötigt.
Sperrzeiten:
- für Wärmepumpen: 10.45- 12.15 Uhr, 17.15- 18.45 Uhr MEZ
- für zusätzliche Wohnungslüftungsanlagen ohne Unterbrechung
- für (Ergänzungs-) Heizung nicht möglich
Unter diese Preisregelung fallen ebenfalls Wärmespeichersysteme / Nachtstrom, welche keiner Sonderverinabrung unterliegen. Der Stromverbrauch dieser Anlagen wird getrennt vom übrigen Stromverbrauch gemessen. Ein separater Zähler wird benötigt.
Bezugszeiten für Nachtstrom: 22:00 - 06:00 Uhr MEZ
Ladezeiten für Tagstrom: 13:00 - 16:00 Uhr MEZ
Das Entgelt für die Lieferung von „WismarStrom UV" errechnet sich aus Arbeitspreis je kWh und Grundpreis pro Zähler und Jahr, je nach Zähler der dementsprechende Mess- und Abrechnungspreis je Zähler und Jahr. Der Arbeitspreis ist der Preis für jede abgenommene Kilowattstunde (kWh). Der Grund-, Mess- und Verrechnungspreis werden für jeden Zähler extra erhoben.
Die Preisangaben enthalten alle Nebenkosten wie Konzessionsabgabe, Netznutzungsentgelt, Zählerentgelt sowie die Mehrbelastungen aus dem Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG), dem Kraft-Wärme-Koppelungsgesetz (KWKG) und die Stromsteuer.
Die Bruttopreise beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer, z.Z. 19 %.
Die "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I Nr. 50 S. 2396), ist Vertragsgegenstand.
Wichtige Hinweise:
Am 13. Juli 2005 ist das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Kraft getreten.
Danach bieten wir für Haushalts- und Gewerbekunden* gemäß § 36 EnWG die Grund- und Ersatzversorgung zu Allgemeinen Preisen und Bedingungen an.
Sie entsprechen den Preisregelungen des bisherigen Allgemeinen Tarifes und den Allgemeinen Bedingungen für die Stromversorgung von Tarifkunden (StromGVV) einschließlich der ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Wismar GmbH zur StromGVV.
* sind gemäß § 22 des Energiewirtschaftsgesetzes Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen
Zweck des Gesetzes ist neben der sicheren und effizienten Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Gas auch die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs. Zusätzlich werden mit dem neuen EnWG Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts umgesetzt.
Ersatzversorgung
Von Ersatzversorgung wird gesprochen, wenn ein Kunde aus dem Stromnetz Energie bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, d.h. Strombezug ohne Liefervertrag. Die Ersatzversorgung wird vom Grundversorger durchgeführt. Die Preise und Bedingungen der Ersatzversorgung entsprechen denen des Stadtwerke Wismar GmbH Grundversorgungstarifs.
Solange Sie keinen neuen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen haben, werden Sie für maximal drei Monate zu den Konditionen der Ersatzversorgung beliefert. Nach Ablauf der drei Monate erfolgt die Weiterbelieferung zu den Konditionen des Stadtwerke Grundversorgungstarifes, sofern Sie sich nicht für einen anderen Stromlieferungsvertrag entschieden haben.
